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Berufsbildungsgesetz: Welche Änderungen gelten für die Ausbildung?

Berufsbildungsgesetz

Das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz hat nicht nur die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt, sondern auch in anderen Bereichen wie der Teilzeitausbildung, den Berufsschulzeiten und die Übernahme von Ausbildungsmitteln für Änderungen gesorgt.

Neue Regelungen für die Teilzeitausbildung

Um eine Teilzeitausbildung durchzuführen, musste bislang ein “berechtigtes Interesse”, wie z. B. die Kinderbetreuung, vorliegen. Ab diesem Jahr kann jede Ausbildung in Teilzeit durchgeführt werden, wenn Betrieb und Azubi sich einig sind. Die gekürzte tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit darf allerdings nicht mehr weniger als 50 Prozent betragen. Die Ausbildungszeit muss entsprechend nach hinten verlängert werden. Beispiel: Bei einer 3-jährigen Ausbildung mit 50 Prozent Kürzung verlängert sich die die Ausbildungszeit also eigentlich insgesamt auf 6 Jahre. Das neue Gesetz sieht aber bei Verlängerungen nur das maximal Eineinhalbfache der für Vollzeit vorgesehenen Ausbildungsdauer vor, hier also viereinhalb Jahre.

Höchstdauer kann für die Abschlussprüfung überschritten werden

Wenn der Azubi es möchte, kann er seine Ausbildung aber auch über die Höchstdauer hinaus fortsetzen, nämlich bis zur nächsten Abschlussprüfung. Zu beachten ist weiterhin, dass bei der Teilzeitausbildung volle Monate abgerundet werden und dass die Ausbildungsvergütung ebenfalls um maximal den Prozentanteil der Arbeitszeitkürzung reduziert werden darf. Das gilt auch für den Fall, dass die Höhe der Mindestvergütung unterschritten wird.

Anrechnung der Berufsschulzeiten

Azubis müssen nach wie vor für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden. Bislang galten für jugendliche und erwachsene Azubis unterschiedliche Regeln, vor allem, was die Pflicht der Rückkehr in den Betrieb nach der Berufsschule betraf. Dieser Unterschied wurde jetzt aufgehoben, die Berufsschule wird wie folgt angerechnet: Ein Schultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden mit jeweils mindestens 45 Minuten einmal pro Woche wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit als Ausbildungszeit angerechnet.

Pausen werden angerechnet

Bei Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen erfolgt die Anrechnung mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Unterrichtszeit wird einschließlich der Pausen angerechnet, egal, ob bei Block- oder wöchentlichen Berufsschulzeiten. Darüber hinaus sind bis zu zwei Stunden pro Woche für zusätzliche betriebliche Ausbildungseinheiten zulässig. Alle Auszubildenden sind am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freizustellen. Erforderliche Ausbildungsmittel, auch Fachliteratur, müssen vom Ausbildungsbetrieb für den Azubi kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Quellen: deutsche-handwerks-zeitung.de und sihk.de.

Kommentare

Angelika Ott
Antworten

Guten Tag, ich habe zwei mal die Woche Unterricht. Allerdings bin ich 2 1/2 h mit dem Zug unterwegs zur Berufsschule. Wird der Schulweg als Arbeitszeit beim zweiten Schultag angerechnet ? Muss ich an dem zweiten Schultag zum Betrieb zurück ? Und wenn ja, wird der Weg von der Schule zum Betrieb als Arbeitszeit angerechnet oder nicht ? Und stimmt das, dass man am zweiten Schultag nur die Unterrichtsstunden als Arbeitszeit berechnet bekommt ?

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