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Azubi auch an Berufsschultagen im Betrieb einsetzen?

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Berufsschulbesuch ist Pflicht

In Deutschland haben wir das duale Ausbildungssystem. Dies bedeutet, die Azubis absolvieren ihre Ausbildung zum einen Teil im Betrieb, zum anderen Teil in der Berufsschule. Aber müssen die Azubis wirklich immer zur Berufsschule? Oder können Sie als Ausbilder den Berufsschulunterricht auch untersagen?

Pflichten von Azubi und Ausbilder

Grundsätzlich muss die duale Ausbildung beides abdecken: Den Besuch der Berufsschule und die Ausbildung im Betrieb.
Dabei haben sowohl Ausbilder als auch Azubi Pflichten. Ihr Azubi hat sich mit unterzeichnen des Ausbildungsvertrages dazu verpflichtet, an den entsprechenden Tagen die Berufsschule zu besuchen. Sie als Ausbilder haben sich bei Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages ebenfalls einigen Pflichten verschrieben. Sie müssen unter anderem Ihren Azubi zum Besuch des Berufsschulunterrichts freistellen und anhalten.

Eine betriebsbedingte Freistellung vom Berufsschulunterricht oder ein betriebsbedingtes Fernbleiben darf nur in konkret begründbaren Ausnahmesituationen erfolgen.

Gesetzliche Vorschriften

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sagt hierzu:

§ 9 Berufsschule

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen

  1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
  2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

[…]

Vergütung ist vollständig zu zahlen

Besucht ihr Auszubildender regelmäßig den Berufsschulunterricht, so bedeutet dies, dass er an den Schultagen nicht im Betrieb ist. Dennoch muss er die vollständige Ausbildungsvergütung erhalten. Denn § 9 Abs. 3 des JARbSchG sagt außerdem, dass ein Entgeltausfall durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten darf.

Freistellung auch für andere Ausbildungsmaßnahmen

Der Ausbilder sollte seinen Azubi möglichst auch für weitere Ausbildungsmaßnahmen freistellen und somit die erfolgreiche Ausbildung unterstützen. Das können zum Beispiel Kurse bei der jeweiligen zuständigen Kammer sein, Prüfungsvorbereitungskurse oder das Lernen unterstützende Maßnahmen, wie durch die Agentur für Arbeit angeboten.

 

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