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Ausbildungsnachweis elektronisch oder schriftlich führen

Gast-Blog von Rechtsanwältin Dr. Carmen Hergenröder

Seit 2017 ist der Ausbildungsnachweis für alle Ausbildungsberufe Pflicht. Im Ausbildungsvertrag vereinbaren die Vertragsparteien, ob der Ausbildungsnachweis elektronisch oder schriftlich geführt wird. Mit der Neuregelung wurde also eine Dokumentationsform zugelassen, die bei vergleichbarer Validität als niedrigschwelliger und moderner empfunden wird: Alternativ zur schriftlichen Form dürfen die Auszubildenden den Ausbildungsnachweis elektronisch führen (vgl. § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG).

Was Sie beachten müssen.

Der Ausbildungsnachweis ist als berufspädagogisches Nachweis-Instrument bewährt und etabliert. Durch ihn soll eine ordnungsgemäße Ausbildung nachgewiesen werden. Dieser Nachweis, häufig noch immer als „Berichtsheft“ bezeichnet, ist für alle Ausbildungsverträge seit Oktober 2017 verpflichtend (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 BBiG). Denn nach Auffassung des Gesetzgebers kann der Ausbildungsnachweis die Kommunikation zwischen Auszubildenden und Ausbildenden über Lernfortschritte und etwaige Lerndefizite effizient unterstützen. Zumal Ausbildende nach § 14 Abs. 2 BBiG zur fortlaufenden Durchsicht verpflichtet sind und Auszubildenden Gelegenheit zu geben ist, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen. Auch beugt der Ausbildungsnachweis späteren Zweifeln und Streitigkeiten über die Erfüllung von Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis vor.

Als Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung ist zwingend ein von Ausbilder und Auszubildendem abgezeichneter Ausbildungsnachweis vorzulegen (siehe § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

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Achtung: Haben Auszubildende den Nachweis elektronisch geführt, ist das Abzeichnen durch elektronische Signatur vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Andere Möglichkeiten, etwa passwortgeschützte Benutzerkonten oder separate Erklärungen, reichen zur Validierung des Ausbildungsnachweises nicht aus. Möglich ist es jedoch auch, den elektronisch geführten Ausbildungsnachweis auszudrucken und diesen dann unterzeichnet zur Prüfungsanmeldung vorzulegen.

Form des Ausbildungsnachweises vertraglich festlegen

Beide Vertragsparteien müssen die bevorzugte Dokumentationsform bereits im Berufsausbildungsvertrag vereinbaren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 BBiG). Diese Regelung darf nicht nur einseitig durch den Ausbildenden oder Auszubildenden festgelegt werden, da ein Ausbildungsnachweis auch später – etwa im Rahmen eines Rechtsstreites – relevant werden kann.

Checkliste Ausbildungsnachweis:

  1. In Ausbildungsverträgen muss vereinbart werden, ob Ausbildungsnachweise schriftlich oder elektronisch geführt werden sollen.
  2. Die Ausbildungsnachweise können am Arbeitsplatz geführt werden.
  3. Das Abzeichnen des elektronischen Ausbildungsnachweises darf durch elektronische Signatur erfolgen.
  4. Bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung muss ein vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneter Ausbildungsnachweis vorliegen.

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