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Ausbildungskosten – wer zahlt was?

Während der Ausbildungszeit fallen neben der Vergütung von Ausbilder:innen und Auszubildenden weitere Kosten an. Doch nicht alle sind vom Ausbildungsbetrieb zu tragen. Welche Kosten auf Azubis zukommen und welche Fallstricke Betriebe beachten sollten, erklärt Dr. Carmen Hergenröder.

©Ruslan Fazlulov / iStock

Ausbildungsmittel: Ausbildungsbetriebe sind verpflichtet, ihren Auszubildenden kostenlos Ausbildungsmittel, z. B. Werkzeuge und Werkstoffe, Büromaterial, Taschenrechner etc., zur Verfügung zu stellen. Nach neuer Rechtslage gehört hierzu auch Fachliteratur, die für die betriebliche Ausbildung – nicht die schulische! – benötigt wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).

Ausbildungsnachweise: Entstehende Kosten für die von den Auszubildenden zu führenden Ausbildungsnachweise (umgangssprachlich: Berichtsheft) trägt der Ausbildungsbetrieb.

Arbeitskleidung ist von den Auszubildenden selbst zu kaufen und zu bezahlen, da Arbeitskleidung nicht zu den Ausbildungsmitteln zählt. Dies gilt nur, sofern nicht einzel- oder tarifvertraglich etwas Abweichendes vereinbart ist (BAG, Urteil vom 19.05.1998 – 9 AZR 307/96). Anders verhält es sich bei den Kosten für -> Schutzkleidung.

Eintragungskosten: Entstehende Kosten für die Eintragung der Ausbildungsverhältnisse in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse sind vom Ausbildungsbetrieb zu übernehmen.

Erstuntersuchung bzw. Nachuntersuchung: Die sogenannte Erstuntersuchung ist eine der Voraussetzungen für minderjährige Auszubildende, um eine Ausbildung beginnen zu können (§ 32 JArbSchG). Die Kosten trägt das jeweilige Bundesland (§ 44 JArbSchG)..
>> Pflichten bzgl. der Erstuntersuchung und Nachuntersuchung

Externe Ausbildungsstätte: Findet die praktische Berufsausbildung nicht im Betrieb, sondern an einem externen Ort statt, weil nur auf diese Weise notwendige Ausbildungsinhalte vermittelt werden können, hat der Ausbildungsbetrieb die hierdurch verursachten Kosten für Verpflegung und Unterkunft zu zahlen (BAG, Urteil vom 21.09.1995 – 5 AZR 994/94).

Fahrtkosten und Übernachtungskosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule anfallen, sind von den Auszubildenden zu tragen. Es besteht kein Anspruch gegen den Ausbildungsbetrieb auf Übernahme dieser Kosten (BAG, Urteil vom 26.09.2002 – 6 AZR 486/00). Auch wenn die Abschlussprüfung an einem externen Ort stattfindet, haben Auszubildende keinen Anspruch auf die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten (BAG, Urteil vom 14.12.1983 – 5 AZR 333/81).

Nachuntersuchung: Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen zu lassen, dass der bzw. die Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung, siehe § 33 JArbSchG)  Die Kosten trägt das Land (§ 44 JArbSchG).

©constrastwerkstatt – adobe.stock.com

Prüfungsgebühren trägt der ausbildende Betrieb.

Schulbücher, die ausschließlich für den Berufsschulunterricht benötigt werden, sind von den Auszubildenden zu bezahlen. Wenn diese allerdings zugleich der innerbetrieblichen Ausbildung dienen, zahlt der Ausbildungsbetrieb.

Die Übernahme der Kosten der schulischen Ausbildung kann einzelvertraglich im Ausbildungsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vereinbart werden.


Vorsicht ist geboten, wenn Sie als Ausbildungsbetrieb ohne vertragliche Vereinbarung die mit der schulischen Ausbildung zusammenhängenden Kosten übernehmen. In diesem Fall kann ein entsprechender Anspruch Auszubildender hierauf aus dem Grundsatz der Betriebsübung entstehen!


Ist Schutzkleidung vorgeschrieben, ist sie vom Ausbildungsbetrieb zur Verfügung zu stellen und auch zu bezahlen. Schutzkleidung wird an die Auszubildenden jedoch nur verliehen und ist bei Beendigung der Ausbildung zurückzugeben.

Da in Deutschland „dual“ ausgebildet wird, regelt sich die Übernahme der Kosten generell danach, ob es sich um Kosten der betrieblichen oder der schulischen Ausbildung handelt. Die Ausbildung im Betrieb muss für die Auszubildenden kostenfrei sein. Vereinbarungen über eine Kostenübernahme durch Auszubildende bzw. Dritte wie Eltern oder Großeltern sind nichtig (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Demgegenüber sind die Auszubildenden mangels gegenteiliger Vereinbarung grundsätzlich verpflichtet, die durch den Besuch der Berufsschule entstehenden Kosten zu tragen.

Autorin: Dr. Carmen Hergenröder ist Rechtsanwältin, Referentin von Seminaren zum Berufsbildungs-, Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht sowie Rechtsberaterin einer zahnärztlichen Schlichtungsstelle für Ausbildungsstreitigkeiten. Seit Jahren schreibt sie für verschiedene juristische Verlage.

Quelle: wirAUSBILDER 4/2020

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