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Teilzeitausbildung anbieten – rechtliche Vorschriften

Gast-Blog von Rechtsanwältin Dr. Carmen Hergenröder

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Mit der Reform des BBiG ist auch die Teilzeitausbildung neu geregelt worden. Mit den angepassten Vorschriften möchte der Gesetzgeber den Adressatenkreis der dualen Ausbildung erweitern. Welche Vorteile diese Form der Ausbildung hat und was Sie beachten müssen, wenn Sie eine Teilzeitausbildung anbieten möchten, lesen Sie hier.

Eckpunkte der Neuregelung sind:

Vertragliche Vereinbarung der Teilzeitausbildung

Die Teilzeitausbildung können Sie bereits im Berufsausausbildungsvertrag für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung vereinbaren.

Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse kann bei einer Teilzeitausbildung mit dem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer verbunden werden (§ 7a Abs. 4 BBiG n.F.).

Umfang der Kürzung der Ausbildungszeit

Es kann entweder die tägliche oder die wöchentliche Ausbildungszeit gekürzt werden. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 % betragen. Mit der auf 50 % beschränkten Kürzungsmöglichkeit soll sichergestellt werden, dass die Auszubildenden auch bei der täglichen oder wöchentlichen Reduzierung der betrieblichen Ausbildungszeiten noch wirklichkeitsnah mit den wesentlichen Betriebsabläufen vertraut gemacht und in dem für die Ausbildung erforderlichen Maß in die betriebliche Praxis eingebunden werden können. Diese Grenze ist insbesondere auch mit Blick auf die von der Teilzeit nicht automatisch berührte Schulpflicht erforderlich, um das notwendige Maß an betrieblicher Einbindung gerade in den ersten Ausbildungsjahren zu gewährleisten.

Verlängerung der Dauer der Ausbildung

Bei Vereinbarung einer Teilzeitausbildung verlängert sich die Dauer der Ausbildung entsprechend, höchstens bis zum eineinhalbfachen der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden (§ 7a Abs. 2 BBiG n. F.).

Durch die vorgesehene Verlängerung der Ausbildungsdauer bei Teilzeitausbildung ist die Ausbildungszeit bei Teilzeit- und bei Vollzeit-Berufsausbildungen nun grundsätzlich. gleich. Sie entspricht in beiden Fällen der in der Ausbildungsordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG für den jeweiligen Ausbildungsberuf festgelegten Ausbildungsdauer. Bei der Teilzeit-Berufsausbildung vereinbaren die Parteien daher systematisch eine zeitliche Streckung der Ausbildungsdauer. Das Ende der Ausbildung verschiebt sich automatisch.

Hinweis: In Ausnahmefällen kann auf Antrag von Auszubildenden die Ausbildung verlängert werden. Die Verlängerung kann erforderlich werden, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Siehe § 8 Abs. 2 BBiG.

Vergütung bei Teilzeitausbildung

Die neu geregelte Mindestausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 2 BBiG n.F.) kann bei einer Teilzeit-Berufsausbildung unterschritten werden (§ 17 Abs. 5 BBiG n.F.). Allerdings ist die Vergütung nicht mehr angemessen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit.

Es ist beispielsweise zulässig, bei einer um 50 % gekürzten Ausbildungszeit auch nur die Hälfte der Mindestausbildungsvergütung zu zahlen.

Tipp: Lesen Sie auch den Erfahrungsbericht: Teilzeitausbildung bei Alnatura.

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