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Mindestausbildungsvergütung 2024 für Auszubildende festgelegt

Gibt es in Ihrem Ausbildungsbetrieb tarifvertragliche Regelungen? Ob Tarifvertrag, branchenüblich oder nicht, die vorgeschriebene Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende müssen Sie einhalten.

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Ab dem 01.01.2024 gilt die Mindestausbildungsvergütung von 649 Euro im ersten Ausbildungsjahr. In Ausbildungsverträgen, die Sie in 2024 mit neuen Auszubildenden schließen, müssen Sie diese Mindestvergütung also berücksichtigen.

Jährlich steigende Ausbildungsvergütung

Den gesetzlichen Vergütungsanspruch finden Sie in § 17 BBiG. Dieser regelt den Vergütungsanspruch und die Mindestvergütung.

Eine Besonderheit der Ausbildungsvergütung gegenüber normalen Gehältern ist, dass sie jährlich ansteigt:

  • im zweiten Ausbildungsjahr um 18 %
  • im dritten Ausbildungsjahr um 35 %
  • im vierten Ausbildungsjahr um 40 %

Auszubildende, die ihre Ausbildung 2024 beginnen, erhalten also

  1. im ersten Ausbildungsjahr 649 Euro
  2. im zweiten Ausbildungsjahr mindestens 766 Euro,
  3. im dritten Ausbildungsjahr mindestens 876 Euro und
  4. im vierten Jahr mindestens 909 Euro.

Tarifverträge haben Vorrang

Grundsätzlich gilt: Die Mindestausbildungsvergütung darf nicht unterschritten werden. In Ausnahmefällen, z. B. einer Wirtschaftskrise, kann durch die Tarifpartner jedoch eine niedrigere Vergütung ausgehandelt werden. In diesem Fall ist die Unterschreitung der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Ausbildungsbetriebe, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, müssen ohne Ausnahmeregelungen die Mindestvergütung zahlen.

Es gilt jedoch die Regelung zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung, der zufolge die Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe 80 % der branchenüblichen Vergütung nicht unterschreiten darf.


Eine hohe Ausbildungsvergütung ist auch attraktiv für Bewerber:innen.

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