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Der Ausbildungsvertrag

Zu Beginn der Ausbildung schließen Sie mit Ihrem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag. Und selbst, wenn dies andere Stellen in Ihrem Betrieb übernehmen, so sollten Sie als Ausbilder doch in jedem Falle wissen, welche Bestandteile unbedingt in einem Ausbildungsvertrag enthalten sein müssen.

§ 11 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sagt dazu:

(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 

In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen

1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,

2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,

5. Dauer der Probezeit,

6. Zahlung und Höhe der Vergütung,

7. Dauer des Urlaubs,

8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsverhältnis anzuwenden sind.

(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.

(3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.

(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Halten Sie also unbedingt den Ausbildungsvertrag schriftlich fest und achten Sie darauf, dass Sie alle genannten Inhalte auch aufgeführt haben.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

Als Ausbilder sollten Sie außerdem über weitere Punkte, zum Beispiel über die Besonderheiten der Vergütung während der Ausbildungszeit, Bescheid wissen. Während der Ausbildungszeit gibt es immer wieder Punkte, die sich im Vergleich zu “normalen” Arbeitsverhältnissen unterscheiden. So steigt die Ausbildungsvergütung jedes Jahr, dies wird bereits im Ausbildungsvertrag vereinbart und schriftlich festgehalten.

Muss ich den Ausbildungsvertrag selber schreiben?

Nein, selber schreiben müssen Sie den Ausbildungsvertrag nicht – aber selber ausfüllen. Die zuständigen Kammern haben üblicher Weise einen Vordruck für den Antrag auf Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses sowie für den Ausbildungsvertrag selbst. In diesen Vordrucken werden auch die in § 11 des BBiG angegebenen Pflichtinhalte eines Ausbildungsvertrags abgefragt, so dass Sie im Grunde nichts mehr vergessen können.

Einen solchen Vordruck bietet zum Beispiel die IHK Osnabrück auf ihrer Seite:

https://www.osnabrueck.ihk24.de/blob/osihk24/aus_und_weiterbildung/Berufsausbildung/Download/1203724/a6b635d48b96d7168d1e0d40d18efd9a/Berufsausbildungsvertrag-data.pdf

 

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