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Was hat es mit der Eignung des Ausbilders auf sich?

Die Voraussetzungen für Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden regelt das Berufsbildungsgesetz.

Dabei ist zwischen den Begriffen Ausbildender und Ausbilder zu unterscheiden. Der Ausbildende ist Vertragspartner des Auszubildenden und kann auch eine juristische Person sein. Der Firmeninhaber kann nun selbst ausbilden oder einen Ausbilder bestellen. Ausbilder ist demnach derjenige, der dem Auszubildenden im Betrieb die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt.

Die Berechtigung zum Einstellen Auszubildender besitzt daher nur ein Ausbildender, der persönlich geeignet ist. Über die Berechtigung zum Ausbilden verfügt Ausbildender und Ausbilder nur, wenn dieser persönlich und fachlich geeignet ist. Dies ergibt sich aus dem § 28 Berufsbildungsgesetz.

Eignung im Berufsbildungsgesetz geregelt

Voraussetzungen für die persönliche Eignung nach § 29 Berufsbildungsgesetz sind:

  • Kinder und Jugendliche dürfen beschäftigt werden (§ 25 Jugendarbeitsschutzgesetz)
  • Keine charakterliche, sittliche und körperliche Gefährdung von Auszubildenden zu erwarten
  • Keine sonstigen Gefährdungen (z.B. Drogenmissbrauch) zu erwarten
  • Kein schwerer oder wiederholter Verstoß gegen das BBiG
  • Kein Verstoß gegen die aufgrund des BBiG erlassenen Vorschriften und Bestim­mun­gen

Voraussetzungen für die fachliche Eignung nach § 30 Berufsbildungsgesetz sind:

  • Erfolgreicher Abschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fach­rich­tung
  • Universitätsabschluss und angemessene Zeit praktischer Berufstätigkeit
  • Ausbildungsabschluss und angemessene Zeit praktischer Berufstätigkeit
  • Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach Ausbilder-Eig­nungs­verordnung (AEVO) (war bis 07.2008 ausgesetzt; eine neue AEVO ist zum 1.8.2009 in Kraft getreten)

Die zuständigen Stellen treffen dabei die Entscheidung über die Anerkennung.

Geldbuße bei Verstößen

Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € bestraft werden kann. (§ 103 Berufsbildungsgesetz)

Beim erstmaligen Ausbilden eines Unternehmens kommt dann ein Berater der zuständigen Stelle persönlich in den Betrieb und prüft die Eignung. Hier müssen die Unternehmen auf alle Fragen des Beraters auch entsprechende Antworten geben (§ 101 BBiG Auskunftspflicht) und können natürlich auch dem Berater ihre noch offenen Fragen stellen.

(Bild: Pixabay)

 

Kommentare

Katja
Antworten

Ich habe eine Frage bezüglich meines Ehemannes. Er war straffällig und hatte 3 Jahre in einer JVA verbracht. Er wurde vor 6 Jahren entlassen und war seit dem nicht mehr Straffällig. Darf er jetzt Ausbilder werden? Wird das nicht geprüft? Mir wurde gesagt das es er nach 5 Jahren sich keine Sorgen machen muss, stimmt das?
Für jede Antwort bin ich sehr dankbar.

Sabine Bleumortier
Antworten

Hallo Katja,

entschuldigen Sie bitte die späte Antwort, aber Ihr Kommentar wurde mir nicht angezeigt.

Als Nichtjuristin darf ich keine Rechtsberatung geben, bitte sehen Sie meine Antwort daher nicht als solche.

Sehen Sie sich bitte den §25 Jugendarbeitsschutzgesetz, insbesondere Absatz 1 genau an (z.B. unter https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__25.html). Hier wird das mit den von Ihnen angesprochenen 5 Jahren erklärt.

Eine entgültige Aussage, ob Ihr Mann alle Voraussetzungen erfüllt, Ausbilder zu sein, kann natürlich nur die zuständige Kammer treffen.

Viele Grüße und viel Erfolg
Sabine Bleumortier

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