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Ist mein Azubibetreuer persönlich geeignet?

Die ausbildenden Fachkräfte in den Betrieben sind von enormer Bedeutung für die Ausbildungsqualität. Denn sie betreuen die Auszubildenden tagtäglich in den Fachbereichen – eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe.

Mit diesen Ausbildungsbeauftragten meine ich nun nicht die hauptamtlichen Ausbilder (mit absolvierter Ausbildereignungsprüfung), die die Auszubildenden über die komplette Ausbildungszeit betreuen. Mir geht es heute um die Azubibetreuer, die immer wieder für ein paar Wochen neben ihren Hauptaufgaben in den Abteilungen einen Auszubildenden betreuen. Diese müssen die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und persönlich geeignet sein (die hauptamtlichen Ausbilder natürlich auch). So schreibt es das Berufsbildungsgesetz in § 28 (3) vor. Hier stellt sich in den Ausbildungsbetrieben dann immer wieder folgende Frage:

Was bedeutet dabei eigentlich „persönlich geeignet“?

Persönlich sind Mitarbeiter als ausbildenden Fachkräfte geeignet, wenn

  • diese Kinder und Jugendliche beschäftigen dürfen (z.B. keine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften oder sexueller Missbrauch vorliegt).
  • keine charakterlichen, sittlichen, körperlichen oder sonstige Gefährdungen von Auszubildenden zu erwarten sind.
  • kein schwerer oder wiederholter Verstoß gegen das Berufsbildungsgesetz (z.B. keine Übergabe von Tätigkeiten, die nicht für das Berufsbild relevant sind) vorliegt.

Hier wird in den entsprechenden rechtlichen Vorgaben also nach dem Ausschlussprinzip formuliert und aufgezeigt, wann Mitarbeiter nicht geeignet sind. Dies ist im § 29 Berufsbildungsgesetz bzw. § 14 (1) 5 geregelt.

Daher sollten sich Vorgesetzte und Ausbildungsverantwortliche vorab gut überlegen, wer hier als Ausbildungsbeauftragter benannt wird und sicherstellen, dass diese auch persönlich geeignet sind. Um ganz sicher zu gehen, können sich Ausbildungsbetriebe auch ein erweitertes Führungszeugnis vom betreffenden Mitarbeiter vorlegen lassen.

Selbstverständlich ist dies nur die rechtliche Seite. Dazu kommen immer auch noch weitere – insbesondere soziale, kommunikative und methodische Kompetenzen, die von einem Azubibetreuer erwartet werden. Denn wenn ein Azubibetreuer nicht gerne mit Jugendlichen arbeitet, sein Wissen nicht weitergeben möchte oder sich schwer damit tut, wird es schwierig, Auszubildende gut auszubilden und Begeisterung für ihren Beruf erleben zu lassen.

 

(Photo: Pixabay)

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