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Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) – Was ist das?

Jugend- und Auszubildendenvertretung
@Stauke/fotolia

Brauchen wir eine Jugend- und Auszubildendenvertretung?

Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, kurz: JAV, vertritt die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 und der Auszubildenden unter 25 Jahren.

Ob in Ihrem Unternehmen eine JAV eingerichtet werden kann, hängt vor allem von der Größe Ihres Unternehmens und der Anzahl der beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden ab.

Arbeiten in Ihrem Betrieb also

  • mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer unter 18
  • und/oder zur Berufsausbildung beschäftigte Azubis, Praktikanten oder auch Werksstudenten unter 25

kann eine JAV eingerichtet werden.

Jugend- und Auszubildendenvertretung – gut für den Betrieb?

Die JAV dient dazu, jugendliche Arbeitnehmer und Azubis bei der Vertretung ihrer Interessen zu unterstützen. Dabei arbeitet die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch mit dem Betriebsrat zusammen.

Oft ist die Arbeitgebereinstellung den Mitgliedern von Betriebsrat und JAV gegenüber eher misstrauisch. Grundsätzlich sollten Sie aber die JAV positiv sehen: Sie haben als Ausbilder und Arbeitgeber die Möglichkeit, bei Problemen mit der JAV gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Außerdem kann auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch entlastend wirken, da sie bei Fragen zu Arbeitsplatz und Ausbildungsverhältnis ebenso aufgesucht werden kann.

Aufgaben der JAV

In § 70 nennt das Betriebsverfassungsgesetz die allgemeinen Aufgaben einer JAV:

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsarzt zu beantragen.

1.a  Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu beantragen.

2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.

3. Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.

4. die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

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