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Tipps und Infos: Flüchtlinge ausbilden

Flüchtlinge ausbilden

Qualifizierte Fachkräfte fehlen – motivierte Flüchtlinge kommen in Deutschland an, um sich eine Zukunft aufzubauen. Für Arbeitgeber ist das eine Chance, Nachwuchskräfte zu finden. Was ist zu beachten, wenn Sie geflüchtete Menschen ausbilden wollen? Wichtige Fragen werden in diesem Beitrag beantwortet.

Wer darf in Deutschland arbeiten?

Nicht jeder, der in Deutschland ankommt, darf sofort eine Beschäftigung aufnehmen. So haben etwa Flüchtlinge, deren Asylantrag noch geprüft wird, und Geduldete, deren Asylantrag schon abgelehnt wurde, die aber noch in Deutschland „geduldet“ werden, einen unterschiedlichen Aufenthaltsstatus. Wer von den Geflüchteten in Deutschland arbeiten darf, geht aus dem jeweiligen Ausweisdokument hervor. Generell besteht eine Wartezeit von drei Monaten, in der ein Beschäftigungsverbot gilt. Diese Drei-Monats-Frist beginnt bei geflüchteten Menschen, sobald sie sich nach dem Grenzübertritt registriert haben. Geflüchteten, die in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, kann bis zu sechs Monate lang eine Beschäftigung verboten sein. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern dürfen überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen – zu diesen Ländern zählen zurzeit: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

Ab wann dürfen Flüchtlinge eingestellt werden?

Asylbewerber können eine Ausbildung ab dem vierten Monat und Geduldete ab dem Tag der Duldung beginnen. Für anerkannte Flüchtlinge sind betriebliche Ausbildungen ohne Einschränkung möglich. Im Übrigen ist für eine Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten in der Regel eine Genehmigung der Ausländerbehörde und eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Letztere führt eine sogenannte Vorrangprüfung durch. Dabei wird festgestellt, ob die Stelle mit einem deutschen Staatsangehörigen, einem EU-Bürger oder einer anderen Person mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang besetzt werden kann und ob die Bedingungen regelkonform sind. Denn Asylbewerber und Geduldete dürfen nicht bevorzugt
eingestellt und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare inländische Arbeitnehmer. Ein politisch diskutiertes, aber bis Redaktionsschluss noch nicht verabschiedetes Integrationsgesetz sieht vor, für einen Zeitraum von drei Jahren bei Asylbewerbern und Geduldeten auf diese Vorrangprüfung zu verzichten.

Wie lassen sich Bewerber finden?

Der regionale Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit unterstützt Unternehmen beim Recruiting und berät zu Fördermöglichkeiten. Da Arbeitsagentur und Jobcenter einen Pool möglicher Bewerber unter den Flüchtlingen und Asylbewerbern verwalten, weiß man dort auch, ob diese sofort mit einer Ausbildung beginnen dürfen. In der Regel ist über die von der Arbeitsagentur vorgeschlagenen Personen auch bekannt, ob sie die erforderlichen Kompetenzen mitbringen, da die Fähigkeiten vorab festgestellt werden. Auch die Ausländerbehörde pflegt einen Bewerberpool und vermittelt potenzielle Auszubildende. Alternativ können Arbeitgeber sich selbst an Erstaufnahmeeinrichtungen, kommunale Einrichtungen oder gemeinnützige Vereine sowie ehrenamtliche Initiativen zur Flüchtlingsbetreuung wenden, um
interessierte Bewerber kennenzulernen.

Welche Formalitäten sind zu regeln?

Die Genehmigung für eine Erwerbstätigkeit beantragt üblicherweise der Asylbewerber oder Geduldete selbst bei der Ausländerbehörde. Das kann aber auch der Arbeitgeber übernehmen, wenn der Antragsteller ihm eine entsprechende Vollmacht erteilt. Auch für eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) ist diese Zustimmung erforderlich. Hierbei ist es von Vorteil, die Stellenbeschreibung gleich mit einzureichen.

Wie werden Flüchtlinge entlohnt?

Bei tarifgebundenen Arbeitgebern ist der Tarif anzuwenden. Ist der Arbeitgeber zwar nicht tarifgebunden, fällt aber in den Geltungsbereich eines Branchenmindestlohns oder eines für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrags, ist er verpflichtet, nach diesem zu entlohnen. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, gilt die für die Tätigkeit in der Region ortsübliche Entlohnung, wobei der gesetzliche Mindestlohn die Untergrenze ist. Die Vergütung für eine Einstiegsqualifizierung wird von der Bundesagentur für Arbeit bezuschusst.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Unternehmen, die Flüchtlinge ausbilden möchten, können Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen. Unter anderem gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Die Assistierte Ausbildung (AsA) bietet Betrieben Hilfestellung bei der Verwaltung, Organisation und Durchführung der Ausbildung und der Begleitung im Betriebsalltag.
  • Mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) werden junge Menschen unterstützt, die sich bereits in einer Berufsausbildung oder Einstiegsqualifizierung befinden, individuell und bedarfsgerecht. Ziel ist es, das Risiko eines Ausbildungsabbruchs zu senken. In enger Abstimmung mit Arbeitgeber und Berufsschule sind folgende Leistungen möglich: Wissensvermittlung in Allgemeinbildung oder in Fachtheorie, Sprachunterricht, sozialpädagogische Begleitung. Die Unterstützungsangebote werden von Bildungsträgern im Auftrag der Arbeitsagenturen und Jobcenter durchgeführt.
  • Mit einer Einstiegsqualifizierung für Jugendliche (EQ) können Arbeitgeber über ein gefördertes Langzeitpraktikum testen, welche geflüchteten Menschen sie in Ausbildung nehmen können und ob diese bereits über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen. Am Ende der Qualifizierung kristallisieren sich meist hoch motivierte, arbeitswillige Nachwuchskräfte heraus. Das Praktikum dauert mindestens sechs bis maximal zwölf Monate. Die Agentur für Arbeit fördert die Einstiegsqualifizierung mit einem Zuschuss von zurzeit 216 € zur monatlichen Vergütung und einem pauschalierten Anteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Agentur für Arbeit, das Jobcenter und die Berufskammern beraten rund um die Einstiegsqualifizierung.
  • Mit einem Eingliederungszuschuss (EGZ) können Arbeitgeber finanziell unterstützt werden, die Mitarbeiter einstellen möchten, bevor diese über die gewünschten beruflichen Erfahrungen und  Kenntnisse verfügen. Bei der Höhe und Dauer des EGZ kommt es auf die individuellen Fähigkeiten der Arbeitsuchenden für den jeweiligen Arbeitsplatz an. Für ältere, behinderte und schwerbehinderte Menschen kann der Leistungsumfang erweitert werden.

Noch mehr Infos:

  • Ausführliche Tipps und Kontaktdaten finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de unter Unternehmen > Arbeitskräftebedarf > Beschäftigung > Geflüchtete Menschen
  • Der Arbeitgeber-Service der Arbeitsagenturen informiert und unterstützt bei der Suche nach geeigneten Bewerbern – Hotline (gebührenfrei): 0800-4555520.
  • Die für die Arbeitsmarktzulassung zuständigen Teams der Bundesagentur für Arbeit in Essen, Köln, Frankfurt am Main und München haben die zentrale Rufnummer 0228-7132000.
  • Eine Checkliste mit den wichtigsten Erledigungen und Formalitäten für die Einstellung von Asylbewerbern finden Sie hier zum Download

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